Offenlegung

gemäss der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungsverordnung, SFDR)

Der Klimawandel stellt eine der grössten globalen Herausforderungen dar, die nur durch gemeinsames Handeln bewältigt werden kann. Im Jahr 2015 haben sich die Staaten der Welt im Rahmen des Pariser Abkommens darauf geeinigt, den Anstieg der globalen Temperaturen auf deutlich unter 2°C, möglichst sogar auf maximal 1,5°C im Vergleich zu vorindustriellen Werten zu begrenzen. Um dieses Ziel zu erreichen und die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu minimieren, hat die Europäische Kommission den European Green Deal ins Leben gerufen, der einen umfassenden Plan zur Förderung nachhaltigen Wachstums und zur Bekämpfung des Klimawandels beinhaltet.

Ein zentrales Ziel dieses Plans ist es, mehr Transparenz im Finanzsektor hinsichtlich der Nachhaltigkeit zu schaffen. Die Europäische Union möchte insbesondere Informationsasymmetrien abbauen, die häufig zwischen Finanzmarktteilnehmern (wie Banken und Fonds) und den Endverbrauchern (Anlegern) bestehen. Dies betrifft vor allem:

  • die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in Investitionsentscheidungen,
  • die Bewertung und Offenlegung von negativen Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft (nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen),
  • die Bewerbung von ökologischen und sozialen Merkmalen bei Finanzprodukten sowie
  • die klare Kommunikation von nachhaltigen Investitionsstrategien.

Diese Asymmetrien sollen durch verpflichtende vorvertragliche Informationen und kontinuierliche Offenlegungen seitens der Finanzmarktteilnehmer gegenüber den Endkunden transparent gemacht werden. Die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, auch bekannt als «Offenlegungsverordnung» oder «Sustainable Finance Disclosure Regulation» (nachfolgend kurz «SFDR» genannt), verpflichtet Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater dazu, schriftliche Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken zu veröffentlichen.

Aufgrund der angebotenen Dienstleistungen (Anlageberatung und Portfoliomanagement) fungiert die Bank sowohl als Finanzmarktteilnehmer als auch als Finanzberater im Sinne der SFDR, weshalb die entsprechenden Offenlegungspflichten – sowohl auf Unternehmens- als auch auf Produktebene – zur Anwendung gelangen.

Unternehmensbezogene Offenlegung (Art. 3, 4 und 5 SFDR)

Produktbezogene Offenlegung

Produktklassifizierung

Die SFDR schreibt den Finanzmarktteilnehmern vor, ihre Anlageprodukte je nach dem Grad der Nachhaltigkeit, den sie aufweisen, als Art. 6, 8 oder 9 zu klassifizieren.

  • Art. 6-Produkte, die mit einem grauen Etikett gekennzeichnet sind, weisen keine Nachhaltigkeitsmerkmale auf und können Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigen.
  • Art. 8-Produkte, die hellgrün gekennzeichnet sind, fördern ökologische und/oder soziale Merkmale und verfolgen gleichzeitig eine nachhaltige Anlagestrategie.
  • Art. 9-Produkte, die dunkelgrün gekennzeichnet sind, haben nachhaltige Investitionen als Hauptziel, was bedeutet, dass sie ökologische, soziale und Governance-Faktoren priorisieren.

Vorvertragliche Informationen (Art. 6, 8 und 9 SFDR)

In den vorvertraglichen Informationen gemäss Art. 6, 8 und 9 SFDR gibt die Bank an, wie Nachhaltigkeitsrisiken in die Investitionsentscheidungen einbezogen werden, ob unsere Vermögensverwaltungsmandate ökologischen und/oder sozialen Merkmalen abzielen sowie nachhaltige Investitionen tätigt und ob ein Referenzwert bestimmt wurde.

ProduktklassifizierungMandatVerlinkung
Art. 6 SFDR*Aktiv
Ethik
Passiv
Siehe folgende Abschnitte im Dokument «Unternehmensbezogene Offenlegung (Art. 3, 4 und 5 SFDR)» Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 3 SFDR)Transparenz nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens (Art. 4 SFDR)
Art. 8 SFDRDerzeit kein Angebot
Art. 9 SFDRDerzeit kein Angebot

*Transparenz in vorvertraglichen Informationen bei Produkten nach Art. 6 SFDR

Erklärung der Bank gemäss Art. 7 der Verordnung (EU) 2020 / 852 vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019 / 2088 (EU -Taxonomie): «Die diesem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.»

Die Bank stellt sicher, dass die auf dieser Website zur Verfügung gestellten Informationen regelmässig überprüft und aktualisiert werden.

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